Gilt seit 2. August 2026 · Stand nach Digital Omnibus

Wann muss KI erkennbar gemacht werden? Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act

Der Art.-50-Transparenzcheck prüft für konkrete Systeme, Inhalte und Kommunikationskanäle, ob und wie Menschen über KI-Interaktionen oder künstlich erzeugte Inhalte informiert werden sollten.

Rechtsrahmen
Art. 50 AI Act und aktueller Omnibus-Stand
Anwendungsfälle
Chatbots, Deepfakes und KI-Inhalte
Ergebnis
Matrix, Hinweise und Prozessvorschläge
Basis
B2B: 990 EUR netto zzgl. USt.

Art. 50 AI Act

Nicht jeder KI-Einsatz braucht denselben Hinweis.

Art. 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern sowie zwischen interaktiven Systemen, technischen Markierungen, Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung, Deepfakes und bestimmten Textveröffentlichungen. Auch Ausnahmen und besondere Formen der Offenlegung können eine Rolle spielen.

Deshalb beginnt der Transparenzcheck nicht mit einem pauschalen Label. Zuerst werden System, Unternehmensrolle, Inhalt, Zweck, Kanal, menschliche Kontrolle und Veröffentlichungskontext abgegrenzt. Erst daraus folgen Hinweis-, Kennzeichnungs- und Prozessvorschläge.

Rechtsstandbezogene Prüfung:

Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat nur eine Übergangsfrist eingeführt, und sie betrifft ausschließlich Anbieter: Wer ein KI-System, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht hat, muss die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen (Art. 111 Abs. 4). Für alle übrigen Pflichten aus Art. 50, etwa den Hinweis bei Chatbots oder die Offenlegung von Deepfakes, gibt es keine Übergangsfrist.

Prüfbereiche

Vier unterschiedliche Transparenzsituationen

01

Interaktive KI

Chatbots, Voicebots und Assistenten, die unmittelbar mit Kunden, Beschäftigten oder anderen Personen kommunizieren.

02

Synthetische Inhalte

Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben und die Frage, welche technischen Markierungen der Anbieter bereitstellen muss.

03

Deepfakes und öffentliche Texte

Offenlegung künstlich erzeugter oder manipulierter Medien und bestimmter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

04

Biometrie und Emotionen

Besondere Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung – verbunden mit erheblichen Datenschutzfragen.

Prüffelder

Vom Gesetzestext zur sichtbaren Information

Der Check verbindet die rechtliche Einordnung mit dem tatsächlichen Nutzerkontakt und Veröffentlichungsprozess. Die technische Umsetzung wird berücksichtigt, aber im Standardumfang nicht selbst implementiert oder auditiert.

System und Rolle

Einordnung von KI-System, Anbieter- oder Betreiberrolle, eigener Bereitstellung und beteiligten Dienstleistern.

Inhalt und Zweck

Art der Erzeugung oder Manipulation, Veröffentlichungskontext, Zielgruppe und möglicher öffentlicher Informationszweck.

Ausnahmen

Offensichtliche KI-Interaktion, Standardbearbeitung, nicht wesentliche Änderungen, redaktionelle Kontrolle sowie eingeschränkte Offenlegung bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken.

Hinweis und Platzierung

Klar und eindeutig, barrierefrei, spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt mit dem Inhalt; bei Deepfakes und veröffentlichten Texten nach den Vorgaben des Praxisleitfadens, etwa mit dem EU-Symbol „AI“.

Technische Markierung

Vorhandene Anbieterfunktionen, Erhalt von Metadaten und organisatorischer Umgang mit fehlenden oder verlorenen Markierungen.

Weitere Pflichten

Zusammenspiel mit DSGVO, Barrierefreiheit, Werbung, redaktioneller Verantwortung sowie Persönlichkeits- und Urheberrechten.

Ergebnis

Eine Transparenzmatrix, die im Alltag verwendet werden kann

01

Fallübersicht

Geprüfte Systeme, Kanäle, Inhaltstypen, Rollen und repräsentative Beispiele.

02

Transparenzmatrix

Einordnung, ob ein Hinweis, eine Offenlegung oder vertiefte Prüfung erforderlich erscheint.

03

Hinweistexte

Formulierungsvorschläge für die vereinbarten Chatbots, Medien oder Veröffentlichungsfälle.

04

Platzierungsregeln

Empfehlungen zu Zeitpunkt, Sichtbarkeit, Nähe zum Inhalt und gegebenenfalls Barrierefreiheit.

05

Verantwortlichkeiten

Zuordnung von Freigabe, menschlicher Kontrolle, redaktioneller Verantwortung und technischer Umsetzung.

06

Offene Punkte

Fehlende Anbieterinformationen, technische Abhängigkeiten und erkennbarer Vertiefungsbedarf.

Typische Zielgruppen

Für Kommunikation, Produkt und Compliance

Besonders relevant ist der Check, wenn KI nicht nur intern unterstützt, sondern unmittelbar nach außen kommuniziert, Inhalte veröffentlicht oder Menschen analysiert.

Marketing, Social Media und PR

Für KI-generierte Bilder, Stimmen, Videos, Avatare, Kampagnen und Unternehmensbeiträge.

Website und Kundenservice

Für Chatbots, Voicebots, KI-Assistenten und automatisierte Kundenkommunikation.

Produkt und IT

Für eigene, angepasste oder unter eigener Marke angebotene KI-Funktionen und technische Markierungskonzepte.

Legal, Datenschutz und Redaktion

Für Verantwortliche, die Hinweise, Freigaben, redaktionelle Kontrolle und Nachweise koordinieren.

Ablauf

Vom Beispiel zur einheitlichen Transparenzregel

1

Scope festlegen

System, Rolle, Kanal, Inhaltstypen, Zielgruppe und Veröffentlichungskontext abgrenzen.

2

Beispiele sammeln

Repräsentative Inhalte, Screenshots, Nutzerabläufe, Anbieterinformationen und bestehende Hinweise bereitstellen.

3

Fälle einordnen

Transparenzsituationen, Ausnahmen, weitere Pflichten und offene Fragen zuordnen.

4

Regeln entwerfen

Hinweise, Platzierung, Zeitpunkt, menschliche Kontrolle und Zuständigkeiten vorschlagen.

5

Umsetzung planen

Ergebnis erläutern und technische oder rechtliche Vertiefungen priorisieren.

Varianten und Preise

Ein einzelner Transparenzfall oder ein unternehmensweiter Prozess

Ausschließliches B2B-Angebot

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, Behörden, Vereine und andere Organisationen, die für ihre betriebliche oder institutionelle Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden über diese Angebote nicht geschlossen.

Art. 50 Basis ist ein Netto-Festpreis je Prüfung; bei Art. 50 Praxis handelt es sich um einen Netto-Startpreis für den beschriebenen Ausgangsumfang. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Vertiefungen und Zusatzleistungen werden vor der Beauftragung gesondert vereinbart.

Ein System oder Prozess

Art. 50 Basis

990 EUR netto

Je Prüfung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

Für einen klar abgegrenzten Standardfall, etwa einen Website-Chatbot oder einen KI-gestützten Veröffentlichungsprozess.

  • ein interaktives System oder Veröffentlichungsprozess
  • ein Kommunikationskanal
  • bis zu zwei repräsentative Fälle
  • 30 Minuten Auftaktgespräch
  • kompakte Transparenzmatrix
  • Hinweis-, Platzierungs- und Dokumentationsvorschläge
  • 30 Minuten Ergebnisgespräch

Festpreisgrenze: keine technische Markierungsprüfung, eigene KI-Bereitstellung, biometrische Systeme, umfangreiche Prüfung am Praxisleitfaden oder vertiefte Medien- und Datenschutzprüfung.

Mehrere Kanäle

Art. 50 Praxis

ab 2.490 EUR netto

Je Projekt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

Für Unternehmen, die mehrere Fälle ordnen und einen einheitlichen Kennzeichnungs- und Freigabeprozess benötigen.

  • bis zu drei Systeme oder Kanäle
  • bis zu fünf repräsentative Fälle
  • erweiterte Transparenz- und Rollenmatrix
  • Text- und Platzierungsvorschläge
  • Regeln für menschliche Prüfung
  • kompakter interner Prozess
  • 90 Minuten Umsetzungsworkshop

Startpreis: gilt für den beschriebenen Ausgangsumfang. Mehrere Marken, Gesellschaften, technische Eigenentwicklung oder komplexe Wertschöpfungsketten können den Aufwand erhöhen.

Anbieter oder sensibler Inhalt

Individualprüfung

auf Anfrage

Für technische Anbieterpflichten, komplexe Medienprojekte oder Anwendungen mit besonderer Personenwirkung.

  • eigene oder White-Label-KI-Systeme
  • technische Markierungs- und Erkennbarkeitskonzepte
  • Abgleich mit dem EU-Praxisleitfaden
  • Deepfakes, Avatare oder Voice Cloning
  • Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung
  • vertiefte Datenschutz- oder Medienrechtsprüfung

Individuelles Angebot: Prüffelder, technische Beteiligte, Inhaltsarten und Ergebnisform werden vorab festgelegt.

EU-Praxisleitfaden

Geeigneter Umsetzungsrahmen, aber kein Compliance-Siegel

Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte (Code of Practice) wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht und von der Kommission (8. Juli 2026) und dem KI-Gremium (9. Juli 2026) als angemessen bewertet. Er kann bei generativen KI-Systemen als Umsetzungsrahmen für Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 herangezogen werden. Eine Unterzeichnung oder Orientierung am Praxisleitfaden ist freiwillig und beweist die vollständige Einhaltung nicht abschließend.

Er besteht aus zwei Teilen, die getrennt unterzeichnet werden können: einem für Anbieter (maschinenlesbare Markierung) und einem für Betreiber (Kennzeichnung von Deepfakes und veröffentlichten Texten). Den Hinweis bei Chatbots (Art. 50 Abs. 1) und die Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3) deckt er nicht ab; dort muss die Einhaltung auf anderem Weg belegt werden.

Ein vertiefter Abgleich mit den Verpflichtungen des Praxisleitfadens oder die Vorbereitung einer möglichen Unterzeichnung ist nicht Bestandteil von Art. 50 Basis und wird gesondert angeboten.

Kennzeichnung in der Praxis

Wie ein Deepfake nach dem Praxisleitfaden gekennzeichnet wird

  • Symbol: das EU-Symbol mit dem Kürzel „AI“ (Varianten „AI + GENERATED“ und „AI + MODIFIED“) oder ein gleichwertiges Label. Die EU-Symbole sind frei und ohne Quellenangabe nutzbar. Die Landessprache ist nur vorgesehen, wenn Englisch mit nationalen Sprachvorschriften unvereinbar ist.
  • Sichtbarkeit: sofort erkennbar, ohne Klick oder andere Aktion, direkt im Inhalt oder als Overlay, spätestens beim ersten Kontakt.
  • Bild und Video: etwa oben rechts; bei Videos am Anfang, möglichst in regelmäßigen Abständen und mindestens nach Unterbrechungen wie Werbepausen.
  • Veröffentlichte Texte: über dem Text, an der Überschrift oder in der Kopfzeile am Textanfang; auch nur der KI-erzeugte Teil kann gekennzeichnet werden.
  • Audio: ein kurzer gesprochener Hinweis am Anfang, in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch, bei längeren Inhalten mit Wiederholungen.
  • Interne Schulungen: Wird ein Deepfake nur intern gezeigt, etwa in einer Mitarbeiterschulung, darf der Hinweis vor dem Abspielen in der Oberfläche oder im Raum erfolgen.
  • Künstlerische und satirische Werke: ebenfalls mit Symbol, aber passend platziert, zum Beispiel im Abspann oder in der Beschreibung.

Der Praxisleitfaden ist freiwillig. Seine Vorgaben zeigen aber, was Kommission und KI-Gremium als angemessene Umsetzung von Art. 50 ansehen. Eine Kennzeichnung ersetzt keine Einwilligung abgebildeter Personen und keine Prüfung weiterer Rechte.

Aktualisierung

Neue Systeme und Kanäle neu einordnen

Aktualisierungscheck ab 490 EUR netto

Je begrenzter Aktualisierung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

Geeignet bei Änderungen des Systems, des Kommunikationskanals, der Inhaltstypen, des Veröffentlichungsprozesses oder des maßgeblichen Rechtsstands. Umfang und Preis werden vorab festgelegt.

Klare Abgrenzung

Was der Transparenzcheck leistet – und was nicht

Fallbezogene Einordnung

Die Bewertung gilt für die vereinbarten Systeme, Inhalte, Kanäle und Abläufe. Sie lässt sich nicht automatisch auf jede spätere Veröffentlichung übertragen.

Keine technische Zertifizierung

Watermarking, Metadaten, Content Credentials, Quellcode und Erkennungsmechanismen werden im Standardumfang nicht implementiert oder technisch auditiert.

Weitere Rechte bleiben relevant

Eine Kennzeichnung macht einen Inhalt nicht automatisch zulässig. Datenschutz, Werbung, Medien-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte können zusätzliche Prüfungen erfordern.

FAQ

Häufige Fragen zu Art. 50 AI Act

Muss seit dem 2. August 2026 jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Art. 50 unterscheidet zwischen verschiedenen Systemen, Rollen und Inhalten und enthält Begrenzungen sowie Ausnahmen. Entscheidend sind unter anderem Inhaltstyp, Zweck, Veröffentlichungskontext, menschliche Kontrolle und die Rolle des Unternehmens.

Braucht jeder Chatbot einen KI-Hinweis?

Grundsätzlich ja, wenn er unmittelbar mit Menschen kommuniziert und der KI-Charakter nicht ohnehin offensichtlich ist. Die Pflicht trifft nach Art. 50 Abs. 1 den Anbieter: Er muss das System so gestalten, dass die Nutzer informiert werden. Wer einen Chatbot eines Drittanbieters auf der eigenen Website einsetzt, sollte prüfen, ob der Hinweis im eigenen Nutzerablauf tatsächlich erscheint. Wer einen Chatbot entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt, ist selbst Anbieter (Art. 3 Nr. 3 AI Act).

Reicht ein allgemeiner Hinweis im Impressum?

Art. 50 verlangt die Information klar und eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt mit dem Inhalt. Für Deepfakes und veröffentlichte Texte sieht der Praxisleitfaden ein Symbol oder Label direkt am Inhalt vor, sofort erkennbar und ohne dass Nutzer etwas anklicken müssen. Ein Hinweis nur im Impressum erfüllt diese Vorgaben nicht.

Sind redaktionell geprüfte KI-Texte immer kennzeichnungsfrei?

Die Ausnahme für bestimmte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse setzt neben menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle voraus, dass eine natürliche oder juristische Person redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Andere Informationspflichten können dennoch bestehen.

Ist die Unterzeichnung des EU-Praxisleitfadens verpflichtend?

Nein. Der Praxisleitfaden ist freiwillig und kann die Umsetzung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 unterstützen. Auch seine Einhaltung ist kein abschließender Beweis vollständiger Compliance. Wer ihn nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung auf anderem Weg belegen.

Was droht bei Verstößen gegen Art. 50?

Anders als bei der KI-Kompetenz nach Art. 4 sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten unmittelbar bußgeldbewehrt: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g AI Act). Für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Zuständig ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 KI-MIG).

Kann der Transparenzcheck mit dem Tool-Freigabecheck kombiniert werden?

Ja. Das ist sinnvoll, wenn sowohl der interne Einsatz eines Tools als auch dessen externe Kommunikation, Inhalte oder Nutzerinteraktionen geprüft werden sollen.

Nächster Schritt

Welches System kommuniziert mit wem – und welche Inhalte werden veröffentlicht?

Nennen Sie KI-System, Unternehmensrolle, Kommunikationskanal und zwei typische Beispiele. Sie erhalten eine kurze Einschätzung, ob Art. 50 Basis passt oder ein individueller Prüfungsumfang erforderlich ist.