Interaktive KI
Chatbots, Voicebots und Assistenten, die unmittelbar mit Kunden, Beschäftigten oder anderen Personen kommunizieren.
Gilt seit 2. August 2026 · Stand nach Digital Omnibus
Der Art.-50-Transparenzcheck prüft für konkrete Systeme, Inhalte und Kommunikationskanäle, ob und wie Menschen über KI-Interaktionen oder künstlich erzeugte Inhalte informiert werden sollten.
Art. 50 AI Act
Art. 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern sowie zwischen interaktiven Systemen, technischen Markierungen, Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung, Deepfakes und bestimmten Textveröffentlichungen. Auch Ausnahmen und besondere Formen der Offenlegung können eine Rolle spielen.
Deshalb beginnt der Transparenzcheck nicht mit einem pauschalen Label. Zuerst werden System, Unternehmensrolle, Inhalt, Zweck, Kanal, menschliche Kontrolle und Veröffentlichungskontext abgegrenzt. Erst daraus folgen Hinweis-, Kennzeichnungs- und Prozessvorschläge.
Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat nur eine Übergangsfrist eingeführt, und sie betrifft ausschließlich Anbieter: Wer ein KI-System, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht hat, muss die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen (Art. 111 Abs. 4). Für alle übrigen Pflichten aus Art. 50, etwa den Hinweis bei Chatbots oder die Offenlegung von Deepfakes, gibt es keine Übergangsfrist.
Prüfbereiche
Chatbots, Voicebots und Assistenten, die unmittelbar mit Kunden, Beschäftigten oder anderen Personen kommunizieren.
Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben und die Frage, welche technischen Markierungen der Anbieter bereitstellen muss.
Offenlegung künstlich erzeugter oder manipulierter Medien und bestimmter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Besondere Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung – verbunden mit erheblichen Datenschutzfragen.
Prüffelder
Der Check verbindet die rechtliche Einordnung mit dem tatsächlichen Nutzerkontakt und Veröffentlichungsprozess. Die technische Umsetzung wird berücksichtigt, aber im Standardumfang nicht selbst implementiert oder auditiert.
Einordnung von KI-System, Anbieter- oder Betreiberrolle, eigener Bereitstellung und beteiligten Dienstleistern.
Art der Erzeugung oder Manipulation, Veröffentlichungskontext, Zielgruppe und möglicher öffentlicher Informationszweck.
Offensichtliche KI-Interaktion, Standardbearbeitung, nicht wesentliche Änderungen, redaktionelle Kontrolle sowie eingeschränkte Offenlegung bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken.
Klar und eindeutig, barrierefrei, spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt mit dem Inhalt; bei Deepfakes und veröffentlichten Texten nach den Vorgaben des Praxisleitfadens, etwa mit dem EU-Symbol „AI“.
Vorhandene Anbieterfunktionen, Erhalt von Metadaten und organisatorischer Umgang mit fehlenden oder verlorenen Markierungen.
Zusammenspiel mit DSGVO, Barrierefreiheit, Werbung, redaktioneller Verantwortung sowie Persönlichkeits- und Urheberrechten.
Ergebnis
Geprüfte Systeme, Kanäle, Inhaltstypen, Rollen und repräsentative Beispiele.
Einordnung, ob ein Hinweis, eine Offenlegung oder vertiefte Prüfung erforderlich erscheint.
Formulierungsvorschläge für die vereinbarten Chatbots, Medien oder Veröffentlichungsfälle.
Empfehlungen zu Zeitpunkt, Sichtbarkeit, Nähe zum Inhalt und gegebenenfalls Barrierefreiheit.
Zuordnung von Freigabe, menschlicher Kontrolle, redaktioneller Verantwortung und technischer Umsetzung.
Fehlende Anbieterinformationen, technische Abhängigkeiten und erkennbarer Vertiefungsbedarf.
Typische Zielgruppen
Besonders relevant ist der Check, wenn KI nicht nur intern unterstützt, sondern unmittelbar nach außen kommuniziert, Inhalte veröffentlicht oder Menschen analysiert.
Für KI-generierte Bilder, Stimmen, Videos, Avatare, Kampagnen und Unternehmensbeiträge.
Für Chatbots, Voicebots, KI-Assistenten und automatisierte Kundenkommunikation.
Für eigene, angepasste oder unter eigener Marke angebotene KI-Funktionen und technische Markierungskonzepte.
Für Verantwortliche, die Hinweise, Freigaben, redaktionelle Kontrolle und Nachweise koordinieren.
Ablauf
System, Rolle, Kanal, Inhaltstypen, Zielgruppe und Veröffentlichungskontext abgrenzen.
Repräsentative Inhalte, Screenshots, Nutzerabläufe, Anbieterinformationen und bestehende Hinweise bereitstellen.
Transparenzsituationen, Ausnahmen, weitere Pflichten und offene Fragen zuordnen.
Hinweise, Platzierung, Zeitpunkt, menschliche Kontrolle und Zuständigkeiten vorschlagen.
Ergebnis erläutern und technische oder rechtliche Vertiefungen priorisieren.
Varianten und Preise
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, Behörden, Vereine und andere Organisationen, die für ihre betriebliche oder institutionelle Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden über diese Angebote nicht geschlossen.
Art. 50 Basis ist ein Netto-Festpreis je Prüfung; bei Art. 50 Praxis handelt es sich um einen Netto-Startpreis für den beschriebenen Ausgangsumfang. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Vertiefungen und Zusatzleistungen werden vor der Beauftragung gesondert vereinbart.
Ein System oder Prozess
990 EUR netto
Je Prüfung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
Für einen klar abgegrenzten Standardfall, etwa einen Website-Chatbot oder einen KI-gestützten Veröffentlichungsprozess.
Festpreisgrenze: keine technische Markierungsprüfung, eigene KI-Bereitstellung, biometrische Systeme, umfangreiche Prüfung am Praxisleitfaden oder vertiefte Medien- und Datenschutzprüfung.
Mehrere Kanäle
ab 2.490 EUR netto
Je Projekt, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
Für Unternehmen, die mehrere Fälle ordnen und einen einheitlichen Kennzeichnungs- und Freigabeprozess benötigen.
Startpreis: gilt für den beschriebenen Ausgangsumfang. Mehrere Marken, Gesellschaften, technische Eigenentwicklung oder komplexe Wertschöpfungsketten können den Aufwand erhöhen.
Anbieter oder sensibler Inhalt
auf Anfrage
Für technische Anbieterpflichten, komplexe Medienprojekte oder Anwendungen mit besonderer Personenwirkung.
Individuelles Angebot: Prüffelder, technische Beteiligte, Inhaltsarten und Ergebnisform werden vorab festgelegt.
EU-Praxisleitfaden
Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte (Code of Practice) wurde am 10. Juni 2026 veröffentlicht und von der Kommission (8. Juli 2026) und dem KI-Gremium (9. Juli 2026) als angemessen bewertet. Er kann bei generativen KI-Systemen als Umsetzungsrahmen für Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 herangezogen werden. Eine Unterzeichnung oder Orientierung am Praxisleitfaden ist freiwillig und beweist die vollständige Einhaltung nicht abschließend.
Er besteht aus zwei Teilen, die getrennt unterzeichnet werden können: einem für Anbieter (maschinenlesbare Markierung) und einem für Betreiber (Kennzeichnung von Deepfakes und veröffentlichten Texten). Den Hinweis bei Chatbots (Art. 50 Abs. 1) und die Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3) deckt er nicht ab; dort muss die Einhaltung auf anderem Weg belegt werden.
Ein vertiefter Abgleich mit den Verpflichtungen des Praxisleitfadens oder die Vorbereitung einer möglichen Unterzeichnung ist nicht Bestandteil von Art. 50 Basis und wird gesondert angeboten.
Kennzeichnung in der Praxis
Der Praxisleitfaden ist freiwillig. Seine Vorgaben zeigen aber, was Kommission und KI-Gremium als angemessene Umsetzung von Art. 50 ansehen. Eine Kennzeichnung ersetzt keine Einwilligung abgebildeter Personen und keine Prüfung weiterer Rechte.
Aktualisierung
Je begrenzter Aktualisierung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
Geeignet bei Änderungen des Systems, des Kommunikationskanals, der Inhaltstypen, des Veröffentlichungsprozesses oder des maßgeblichen Rechtsstands. Umfang und Preis werden vorab festgelegt.
Klare Abgrenzung
Die Bewertung gilt für die vereinbarten Systeme, Inhalte, Kanäle und Abläufe. Sie lässt sich nicht automatisch auf jede spätere Veröffentlichung übertragen.
Watermarking, Metadaten, Content Credentials, Quellcode und Erkennungsmechanismen werden im Standardumfang nicht implementiert oder technisch auditiert.
Eine Kennzeichnung macht einen Inhalt nicht automatisch zulässig. Datenschutz, Werbung, Medien-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte können zusätzliche Prüfungen erfordern.
FAQ
Nein. Art. 50 unterscheidet zwischen verschiedenen Systemen, Rollen und Inhalten und enthält Begrenzungen sowie Ausnahmen. Entscheidend sind unter anderem Inhaltstyp, Zweck, Veröffentlichungskontext, menschliche Kontrolle und die Rolle des Unternehmens.
Grundsätzlich ja, wenn er unmittelbar mit Menschen kommuniziert und der KI-Charakter nicht ohnehin offensichtlich ist. Die Pflicht trifft nach Art. 50 Abs. 1 den Anbieter: Er muss das System so gestalten, dass die Nutzer informiert werden. Wer einen Chatbot eines Drittanbieters auf der eigenen Website einsetzt, sollte prüfen, ob der Hinweis im eigenen Nutzerablauf tatsächlich erscheint. Wer einen Chatbot entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt, ist selbst Anbieter (Art. 3 Nr. 3 AI Act).
Art. 50 verlangt die Information klar und eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt mit dem Inhalt. Für Deepfakes und veröffentlichte Texte sieht der Praxisleitfaden ein Symbol oder Label direkt am Inhalt vor, sofort erkennbar und ohne dass Nutzer etwas anklicken müssen. Ein Hinweis nur im Impressum erfüllt diese Vorgaben nicht.
Die Ausnahme für bestimmte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse setzt neben menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle voraus, dass eine natürliche oder juristische Person redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Andere Informationspflichten können dennoch bestehen.
Nein. Der Praxisleitfaden ist freiwillig und kann die Umsetzung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 unterstützen. Auch seine Einhaltung ist kein abschließender Beweis vollständiger Compliance. Wer ihn nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung auf anderem Weg belegen.
Anders als bei der KI-Kompetenz nach Art. 4 sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten unmittelbar bußgeldbewehrt: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g AI Act). Für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Zuständig ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur (§ 2 KI-MIG).
Ja. Das ist sinnvoll, wenn sowohl der interne Einsatz eines Tools als auch dessen externe Kommunikation, Inhalte oder Nutzerinteraktionen geprüft werden sollen.
Nächster Schritt
Nennen Sie KI-System, Unternehmensrolle, Kommunikationskanal und zwei typische Beispiele. Sie erhalten eine kurze Einschätzung, ob Art. 50 Basis passt oder ein individueller Prüfungsumfang erforderlich ist.